Wettbewerbsrecht – Gaspreiserhöhung muss vorab angekündigt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2012 – VI-2 U (Kart) 10/11)
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein Gaskunde die Zahlung von Preiserhöhungen verweigern kann, wenn diese nicht rechtzeitig im Sinne der europäischen Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG angekündigt worden sind.
Die Klägerin, ein Gasversorger, stellte der beklagten Gaskundin für den Zeitraum 2005 – 2010 Preiserhöhungen in Rechnung. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies die Klage ab. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.
Die Kundin hatte einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, auf den die Regeln der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden anzuwenden sind. Die Vorschriften sind nach europarechtlichen Vorgaben auszulegen.
Die Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. So hat jeder Gasversorger z.B. jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren.
Die Klägerin hatte die beklagte Kundin in ihren Schreiben nicht auf ein bestehendes Kündigungsrecht und auch nicht auf Gaspreiserhöhungen hingewiesen. Hierbei war es auch nicht relevant, dass die Kundin sich erstmals 2006 ausdrücklich gegen die Preiserhöhung gewandt hatte. Das vorherige Schweigen war nicht als Zustimmung zu werten.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael