Wettbewerbsrecht – Grundpreis auch von Pizzalieferservice bei Fertigpackungen anzugeben (BGH, Urt. v. 28.6.2012 – Az. I ZR 110/11)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Pizzalieferservice den Grundpreis von Waren in Fertigpackungen – hier Bier, Wein, Eiscreme, angeben muss, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Lieferung von zubereiteten Speisen (Pizza) liegt.

Die Beklagten bieten die Lieferung frisch zubereiteter Speisen wie Pizza, Pasta, Salate und Aufläufe sowie von verpackten Getränken und Desserts an; die Speisen und Getränke können auch von den Kunden abgeholt werden. Im Mai 2010 warben die Beklagten auf einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt u.a. für die Getränke „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“ und „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ sowie die Eiscreme „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ unter Angabe der jeweiligen Endpreise, aber ohne Angabe der entsprechenden Grundpreise.

Nach Ansicht des Klägers, des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, haben die Beklagten damit gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gem. § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Er nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV finde vorliegend keine Anwendung, wenn die Fertigpackungen auch zu einem eigenen Preis und nicht zwingend in Kombination mit den übrigen Speisen angeboten werden. Nur wenn die Lieferung z.B. der Getränke in den Hintergrund tritt – etwa weil diese auch offen in der Gaststätte angeboten werden, sei die Ausnahmeregelung anzuwenden. Hier jedoch trete die Warenlieferung, ähnlich einem Straßenverkauf, in den Vordergrund.

Allerdings bestehe bei Kombinationsangeboten – z.B. Familienpizza mit kleiner Flasche Bier –  gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren. Für verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael