Internetrecht – Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des „Framing“ vor

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell darüber zu entscheiden, inwieweit eine Haftung für die Verletzung fremder Rechte durch die Einbettung fremder Inhalte auf der eigenen Homepage oder in sozialen Netzwerken gegeben ist.

Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen ein Werbevideo produzieren lassen, welches ohne deren Kenntnis auf youtube gelangt war. Zwei Wettbewerber entdeckten das Video und betteten dieses so in die eigene Website ein, dass ein Besucher über einen Klick auf einen Link das Video vom youtube – Server abrufen konnte und dieses auf der Website der Beklagten in einem eigenen Rahmen (Frame) abgespielt wurde.

Die Klägerin sah einen Verstoß gegen das allein dem Rechteinhaber zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Das Landgericht (LG) München sah eine Verletzung der Rechte der Klägerin. Das Oberlandesgericht (OLG) verneinte dies, da das Video sich weiterhin im Zugriffsbereich der Klägerin befinde. Hierzu nahm das Gericht Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit der Setzung von Links/ Hyperlinks.

Der BGH indes wollte eine Rechtsverletzung nicht komplett ausschließen und erwägt eine Verletzung eines noch unbenannten Verwertungsrechts in Hinblick auf die Multimediarichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG). Unter Umständen habe der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie nicht ausreichend genau in deutsches Recht umgesetzt. Dies muss nun der EuGH klären.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael