Internetrecht – google muss bei Kenntnis von Rechtsverletzung seine Autocomplete – Funktion überprüfen (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12)

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit google seine Suchmaschinenprogrammierung anpassen muss, wenn in der Vorschlagsliste beim Eintippen eines Suchbegriffs (sog. Autocomplete – Funktion) rechtsverletzende Vorschläge angezeigt werden.

Der Vertreter der Klägerin hatte geklagt, weil er bei der Eingabe seines Namens auf google in dem sich öffnenden Fenster Suchvorschläge fand, die ihn in Zusammenhang mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ brachten. Dadurch sahen sich die Klägerin sowie deren Vertreter in ihrem Persönlichkeitsrecht und dem geschäftlichen Ansehen verletzt, da weder eine Beziehung zu Scientology bestände, noch ein Verfahren wegen Betruges anhängig sei noch gewesen war. Außergerichtliche Aufforderungen durch den Kläger an google, dies abzustellen, waren erfolglos.

Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten die Klage abgewiesen. Google treffe mit der Programmierung seiner Suchmaschine keine eigene Aussage, dies tue der Nutzer, auf den google keinen Einfluss habe. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Angelegenheit an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück. Der BGH bejahte zunächst die Zuständigkeit Deutscher Gerichte. Allerdings sah der BGH vorliegend eine unmittelbare Störerhaftung (im Terminus des I. Senats „Täterhaftung), es zwischen dem Vorschlag von google und der Rechtsverletzung keine weiteren Abläufe gebe. Im Gegensatz zu Konstellationen, in denen lediglich Webspace zur Verfügung gestellt werde, handele google selbst verantwortlich. Die ´Rechtsverletzung liege darin, dass der Nutzer Suchvorschläge präsentiert bekomme, die einen unzutreffenden inhaltlichen Bezug zum Suchbegriff enthalte.

Einschränkend komme allerdings hinzu, dass es gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unzumutbar wäre, eine generelle Überprüfungspflicht anzunehmen. Daher komme eine Haftung erst dann in Betracht, wenn google auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurde, aber nicht reagiert habe, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Das OLG müsse dies nun prüfen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael