Urheberrecht – Haftung von File – Hosting – Diensten für Urheberrechtsverletzungen (BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 80/12)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit den Anbieter von Filehosting – Diensten für die Rechtsverletzung Dritter Prüfpflichten treffen bzw. sie für die Rechtsverletzungen haften.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA, welche die Rechte von Musikurhebern durch den beklagten Internetdienst „rapidshare“ gefährdet sah. Nutzer des Dienstes rapidshare können Dateien auf deren Server hochladen, ohne dass die Beklagte diese kennt oder in einem Verzeichnis speichert. Eine Linksammlung ermöglicht jedoch die spezielle Suche nach Inhalten. Die Klägerin machte geltend, ohne ihre Zustimmung seien 4.815 Musikwerke durch die Beklagte zur Verfügung gemacht worden und forderte Unterlassung.

Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben hatten.

Zwar sei das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt gewiesen, jedoch verlangt die Beklagte für die Bereitstellung von Speicherplatz entgegen anderer Cloud-Anbieter kein Entgelt. Erst für den Erwerb von Premium-Konten fallen Kosten an, was aber dazu führe, dass die Beklagte erst über massenhaften Downloads über diese Konten ihren Umsatz erhöhe. Damit aber fördere die Beklagte die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung, was zu erhöhten Überwachungspflichten und letztlich auch zu Unterlassung führe.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael