Wettbewerbsrecht – Klageerhebung trotz Bitte um Fristverlängerung: Nichtgewährung der Fristverlängerung legitim (OLG Frankfurt a.M. 10.11.2016 – 6 W 101/16)

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte darüber zu entscheiden, ob im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Kläger trotzdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der abgemahnte Beklagte erfolglos eine Fristverlängerung erbeten hatte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin hatte den Beklagten wegen irreführender Werbeangaben im Rahmen eines Internetangebots mit Fristsetzung abgemahnt. Nachdem der Beklagte den Klägervertreter telefonisch nicht erreicht hatte, sendete er ihm ein Tag vor Fristablauf auch ein Schreiben mit der Bitte um eine Fristverlängerung. Der Kläger erhob gleichwohl Unterlassungsklage. Der Beklagte erkannte die Ansprüche an, wandte sich jedoch gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen diese Beschwerde zurück.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach bei einem sofortigen Anerkenntnis ohne Anlass zur Klageerhebung die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind, sahen die Gerichte nicht als gegeben an. Die Klägerin habe entsprechend der Obliegenheit aus § 12 Abs.1 UWG vor Klageerhebung abgemahnt und auch keine unzureichend kurze Frist gesetzt. Trotz der telefonischen Rückrufbitte konnte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass eine erbetene Fristverlängerung gewährt wird, sondern vielmehr hätte der Beklagte nach dem ausbleibenden Rückruf die Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael