Die Verwechslungsgefahr oder warum keine Marke einer Anderen bis auf den Buchstaben gleichen darf

 

Wer eine neue Marke entwickelt und zur Anmeldung beim DPMA oder beim HABM bringen will, ist gut beraten, vorher intensiv zu recherchieren, ob bereits gleiche oder ähnliche Marken angemeldet wurden. Denn der Inhaber einer älteren Marke hat gemäß § 14 Markengesetz Schadens-und Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber einer identischen Marke bzw. einer Marke, die mit der älteren Marke verwechslungsfähig ist. Die Schadensersatzansprüche können sich durchaus im vierstelligen Bereich bewegen, auch Anwaltskosten für die Durchsetzung der Ansprüche in dieser Höhe sind keine Seltenheit.

Dass ein Streitwert in Höhe von 250.000 Euro üblich ist, musste im Sommer 2009 ein Verlag erfahren, der seit Mai 2007 die Zeitschrift ,,illu der Frau“ vertrieb. Vor dem Landgericht Magdeburg wurde der Verlag von einer Konkurrentin, die die Zeitschrift ,,Super illu“ herausgibt und Inhaberin der Wortmarke ,,Super illu“ ist,  auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Richter des Landgerichts entschieden mit Urteil vom 18.08.2009, Geschäftszeichen 7O234/09 zugunsten der klagenden Konkurrentin. Nach Ansicht der Richter bestand eine ausreichende Verwechslungsgefahr. Insbesondere stellten die Richter hierbei den Begriff ,,illu“ als den die Marke wesentlich prägenden Wortbestandteil in den Vordergrund. Hieraus schlussfolgerten die Magdeburger Richter, dass die Zeitschrift ,,illu der Frau“ dem Verlag zugeordnet wird, der die Zeitschrift ,,Super illu“ herausgibt bzw. der Begriff ,,illu“ in den entsprechenden Verbraucherkreisen eine Zuordnung zum beklagten Verlag zugutekommt.

Bei einem vollständigen Unterliegen fielen Anbetracht des Streitwertes von 250.000 Euro bereits erstinstanzlich Anwaltskosten und Gerichtskosten von insgesamt 17.526 Euro an.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne