Filesharing: AG Magdeburg spricht Abmahnkosten in Höhe von EUR 853,00 zu

 

Das Amtgericht Magdeburg (AG Magdeburg, Urteil vom 12.5.2010 – Az.140 C 2323/09) hat in einem Rechtsstreit über die Kosten einer Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke zu entscheiden. Im Streit stand Schadenersatz für das Anbieten des Werkes „Brockhaus Enzyklopeädie multimedial“ auf einer Tauschbörse in Höhe von EUR 3.275,58 (hypothetische Lizenzgebühr) und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 853,00.

Da sich die Rechtsanwalstkosten nach dem Streitwert der Sache bemessen, war von besonderem Interesse, in welcher Höhe das Gericht dies zuerkennen würde. Hier wurde unter Zugrundelegung des § 3 ZPO ein Streitwert von EUR 30.000,00 angenommen. Die Handlung selbst bestand in dem Anbieten des Werkes, ohne vom Rechteinhaber hierzu berechtigt gewesen zu sein, §§ 106 Abs.1, 19a UrhG.

Das Gericht hat hier eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.2 UrhG nicht diskutiert, da die Verletzung der Urheberrechte und Abmahnung vor dem Inkrafttreten des § 97a Abs.2 UrhG erfolgten. Gleichwohl zeigt sich, dass insbesondere hinsichtlich des Streitwerts immer wieder Überraschungen möglich sind, da es hierzu keine konkreten gesetzlichen Vorgaben oder eine einheitliche Linie der Gerichte gibt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

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