Internetrecht – Wie der Haftungsausschluss zum Bumerang wird (OLG Oldenburg, Urt.v. 27.05.2011 – 6 U 14/11)

 

Herr Mustermann, Privatperson, wollte sein gebrauchtes Fahrzeug loswerden und nutzte gleich den auf der Internetplattform im Bereich Service angebotenen Musterkaufvertrag. Schnell ausgedruckt, füllte er diesen zusammen mit dem über die Internetplattform gefundenen Käufer, ebenfalls Privatperson,  aus.  Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war, war beiden nicht bekannt. weiterlesen

Internetrecht – Angaben im Versteigerungstext auf eBay sind zugesicherte Eigenschaft (KG Berlin, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10)

 

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte zu entscheiden, ob der Käufer einer Sache ein Rücktrittsrecht hat, wenn er auf dem Portal eBay eine Sache ersteigert, die nicht die angegebene Beschaffenheit hat. weiterlesen

Die neue Widerrufsbelehrung 2011

 

Am 04.08.2011 wurden die neuen Muster zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung im Gesetzesblatt veröffentlicht. Eine Anpassung des alten Musters an das neue gesetzliche Muster muss daher bis zum 04.11.2011 erfolgen. Nach Ablauf der Frist ist mit Abmahnungen zu rechnen.

Der Gesetzgeber hat u.a. die Wertersatzklausel an die europäische Rechtsprechung angepasst. Händler dürfen demnach  dem Kunden für das Prüfen der Ware keinen Wertersatz auferlegen. Erst wenn der Kunde über ein bloßes Testen und Ausprobieren der Ware hinausgeht, in dem er augenscheinlich das Produkt für seine Zwecke nutzt, darf der Händler angemessenen Wertersatz verlangen. In der neuen Widerrufsbelehrung heißt es hierzu:

,,Unter Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

Interessant dürfte hierbei werden, wie zukünftig die Gerichte die sicher zu erwartende Streitfrage, was im Ladengeschäft üblich und möglich ist, entscheiden werden.

Auch birgt die Möglichkeit des Ausprobierens und Testens für den Händler weiterhin die Gefahr, Wertersatz eben doch nicht geltend machen zu können. So sind Waren denkbar, die bereits aus der Natur der Sache heraus, umfassend genutzt werden müssen, um im Sinne des Gesetzgebers getestet und ausprobiert werden zu können, z.B. Wasserbetten, Computer, die keinen Testmodus vorhalten u.s.w.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

 

 

 

Filesharing – OLG München zum gewerblichen Ausmaß (OLG München, Beschluss v. 26. Juli 2011 – 29 W 1268/11)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in einem Beschwerdeverfahren zur Auskunft über die Daten eines Anschlussinhabers, der den Spielfilm „Die Friseuse“ in einer Internet-Tauschbörse angeboten hatte, zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung. Das Werk war als DVD am 12. August 2010 in den Handel gekommen und am 23. Januar 2011 vom Beschwerdeführer auf der Tauschbörse angeboten worden. weiterlesen

Produktfotos oder ,,Denn Sie wissen nicht, was Sie tun!“

 

Derjenige Verkäufer, der seine Produkte/Produktfotos mit dekorativen Elementen ausschmückt, steigert vielleicht den Absatz seines Produktes. Kennzeichnet er die Dekoration ausdrücklich nicht als Solche, ist er nun verpflichtet, nicht nur das umworbene Produkt, sondern auch die Gegenstände der Deko oder Ausschmückung zum angegebenen Preis mit zu verkaufen. Er steigert also den Absatz, jedoch nicht seinen Gewinn! weiterlesen

Widerrufsfrist für ebay- 14 Tage oder 1 Monat?

 

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2011, Aktenzeichen 20 O 19/11 ist es empfehlenswert nun wieder eine einmonatige Widerrufsfrist für Auktionen bei ebay zu verwenden. Hintergrund der Empfehlung ist folgender: § 355 BGB fordert vom Onlinehändler, dass er dem Käufer die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform übermittelt. Unverzüglich mitgeteilt ist die Widerrufsbelehrung innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Vertragsschluss. Nun verhält es sich bei ebay-Auktionen so, dass der Vertragsschluss bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt, also nicht erst nach Ablauf der Auktion. Zwischen dem Höchtsgebot des Bieters und dem Ende der Laufzeit können durchaus mehr als 24 Stunden liegen. Der Onlinehändler ist daher auf der sicheren Seite, wenn er die einmonatige Widerrufsfrist für Auktionen bei ebay verwendet.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne