Die neue Widerrufsbelehrung 2011

 

Am 04.08.2011 wurden die neuen Muster zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung im Gesetzesblatt veröffentlicht. Eine Anpassung des alten Musters an das neue gesetzliche Muster muss daher bis zum 04.11.2011 erfolgen. Nach Ablauf der Frist ist mit Abmahnungen zu rechnen.

Der Gesetzgeber hat u.a. die Wertersatzklausel an die europäische Rechtsprechung angepasst. Händler dürfen demnach  dem Kunden für das Prüfen der Ware keinen Wertersatz auferlegen. Erst wenn der Kunde über ein bloßes Testen und Ausprobieren der Ware hinausgeht, in dem er augenscheinlich das Produkt für seine Zwecke nutzt, darf der Händler angemessenen Wertersatz verlangen. In der neuen Widerrufsbelehrung heißt es hierzu:

,,Unter Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

Interessant dürfte hierbei werden, wie zukünftig die Gerichte die sicher zu erwartende Streitfrage, was im Ladengeschäft üblich und möglich ist, entscheiden werden.

Auch birgt die Möglichkeit des Ausprobierens und Testens für den Händler weiterhin die Gefahr, Wertersatz eben doch nicht geltend machen zu können. So sind Waren denkbar, die bereits aus der Natur der Sache heraus, umfassend genutzt werden müssen, um im Sinne des Gesetzgebers getestet und ausprobiert werden zu können, z.B. Wasserbetten, Computer, die keinen Testmodus vorhalten u.s.w.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

 

 

 

Produktfotos oder ,,Denn Sie wissen nicht, was Sie tun!“

 

Derjenige Verkäufer, der seine Produkte/Produktfotos mit dekorativen Elementen ausschmückt, steigert vielleicht den Absatz seines Produktes. Kennzeichnet er die Dekoration ausdrücklich nicht als Solche, ist er nun verpflichtet, nicht nur das umworbene Produkt, sondern auch die Gegenstände der Deko oder Ausschmückung zum angegebenen Preis mit zu verkaufen. Er steigert also den Absatz, jedoch nicht seinen Gewinn! weiterlesen

Widerrufsfrist für ebay- 14 Tage oder 1 Monat?

 

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2011, Aktenzeichen 20 O 19/11 ist es empfehlenswert nun wieder eine einmonatige Widerrufsfrist für Auktionen bei ebay zu verwenden. Hintergrund der Empfehlung ist folgender: § 355 BGB fordert vom Onlinehändler, dass er dem Käufer die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform übermittelt. Unverzüglich mitgeteilt ist die Widerrufsbelehrung innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Vertragsschluss. Nun verhält es sich bei ebay-Auktionen so, dass der Vertragsschluss bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt, also nicht erst nach Ablauf der Auktion. Zwischen dem Höchtsgebot des Bieters und dem Ende der Laufzeit können durchaus mehr als 24 Stunden liegen. Der Onlinehändler ist daher auf der sicheren Seite, wenn er die einmonatige Widerrufsfrist für Auktionen bei ebay verwendet.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Pflichten des Händlers beim Verkauf von Spielzeug ab 20. Juli 2011

 

A. Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeugen und der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Nur neues Spielzeug, das nach dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wird

Alle Waren mit Spielewert, wobei der Spielewert vom Hersteller beabsichtigt sein muss, jedoch nicht alleiniges Kriterium

Spielzeug für Kinder bis 14 Jahren

B. Ihre Prüfpflichten

Prüfen: weiterlesen

Stolperstein: IT-Vertrag

 

Internet Access Provider-Vertrag, Vertrag über die Erstellung einer Website, Web-Site-Hosting-Vertrag, Web Banner-Vertrag…

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der IT-Verträge kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Parteien. Insbesondere wenn es um die Entwicklung von Software und/ oder IT geht, finden sich viele Parteien im Laufe des Projektes in nerven-und zeitraubenden Streitigkeiten über Kleinigkeiten wieder, die im schlimmstenfalls das gesamte Projekt zu Fall bringen. Hieran knüpfen sich erfahrungsgemäß kosten-und zeitintensive Rechtstreitigkeiten und Mehraufwendungen, so dass für beide Seiten ein enormer Schaden droht bzw. entsteht. Dieser Artikel soll erste Schritte aus rechtlicher Sicht für beide Vertragsparteien aufzeigen, die sie zu erfolgreichen Verwirklichung des Projektes beachten sollten, frei nach dem Leitsatz:

Prävention betreiben – Gerichtsverfahren vermeiden weiterlesen

GEMA-Tarif für Stadtfeste richtet sich nach der Gesamtfläche der Veranstaltung

 

Laut eines Urteils des Landgerichts Köln vom 27.12.2010, Aktenzeichen: 28 S 12/08 richtet sich der GEMA-Tarif für Stadtfeste nach der Gesamtfläche der Veranstaltung. Dieses Urteil ist nicht überraschend. Nach dem anwendbaren Tarif für Unterhaltungs-und Tanzmusik mit Musikern, U-VK/A Nr.13 wird die Gesamtquadratmeterzahl des Veranstaltungsraumes zu Grunde gelegt. Handelt es sich bei der Veranstaltung um ein Stadtfest, ist der Veranstaltungsraum der Raum, den das Stadtfest als Veranstaltungsplatz umfasst, vgl. Ziff. III. 2.d des Tarifes U-VK. Daher kommt es nicht darauf an, wie groß die Fläche vor der Bühne ist oder wie viele Personen das Fest besuchen. Für die Höhe des GEMA-Tarifes ist auch nicht die Anzahl der Quadratmeter ausschlaggebend, die tatsächlich von der Beschallung erreicht werden.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Auch formell fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind abmahnfähig

 

Dass selbst Widerrufsbelehrungen abgemahnt werden können, die lediglich in ihrer Form vom gesetzlichen Muster abweichen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010 Az: VIII ZR 82/10 festgestellt. Der BGH sieht es als abmahnfähig an, wenn der Widerrufsbelehrung  die im Muster vorgeschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ fehlen. weiterlesen

AGB und Widerrufsrecht müssen in Textform übersandt werden

 

In letzter Zeit werden wieder zunehmend Onlinehändler kostenpflichtig abgemahnt, die lediglich die AGB und das Widerrufsrecht auf der Internetseite veröffentlichen. Die Abmahnungen werden auf § 312c BGB  i.V.m. §§ 1 und 2 EGBGB gestützt, nach denen der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen alle Informationen, also auch die AGB und das Widerrufsrecht in Textform mitteilen muss. weiterlesen

Abmahnung- Umgehung des Widerrufsrecht durch Parship

 

Die Verbraucherzentrale Hamburg teilte mit, dass  Parship die Anfang Dezember 2010 von den Hamburgern geforderte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung fristgerecht abgegeben hat. Bei Parship handelt es sich um ein Partnervermittlungsunternehmen im Internet. Neben einer kostenlosen Mitgliedschaft bietet Parship eine Premiummitgliedschaft an, im Rahmen derer ein Persönlichkeitsgutachten erstellt wird. Widerrief das Premiummitglied seine Mitgliedschaft, stellte Parship dem Mitglied bisher 120 Euro für das Persönlichkeitsgutachten mit Hinweis auf eine dementsprechende AGB-Klausel in Rechnung. weiterlesen

Ebay, Amazon und Co. – Widerrufsrecht und kein Ende

 

Obwohl das Jahr 2010 noch nicht vergangen ist und das gesetzliche Muster zum Widerrufsrecht, das seit dem 11.06.2010 verwendet werden muss, noch nicht einmal Patina ansetzen konnte, steht bereits die nächste Änderung bezüglich der Widerrufsbelehrung ins Haus. Ende November 2010 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen. weiterlesen

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